Feuerwerk & Technik

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1. Rechtliches

In Deutschland regelt das Sprengstoffgesetz sowie die Verordnungen zum Sprengstoffgesetz den Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Erzeugnissen.
Das Gesetz verbietet generell den Umgang, Verkehr, etc. mit diesen Stoffen, erlaubt aber das Verwenden unter gewissen Vorraussetzungen.
So ist die Gefährlichkeit die von einem Gegenstand ausgeht, Kriterium dafür, was der Gesetzgeber dem Bürger allgemein erlaubt oder an bestimmte Fähigkeiten knüpft.
Wir als Pyrotechniker müssen regelmäßig (alle 5 Jahre) die Fachkunde nach §20 Sprengstoffgesetz nachweisen, um Erlaubnispflichtige Feuerwerkskörper verwenden zu dürfen.
Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede zwischen professionellem Feuerwerk und frei verkäuflichem Feuerwerk

Es bleibt zu erwähnen, das alle Feuerwerkskörper die in Deutschland von der Allgemeinheit verwendet werden dürfen, von der Bundesanstalt für Materialprüfung und -Forschung (BAM) geprüft sein und ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen müssen. Schon den Silvestereinkauf aus benachbarten Ausland nach Deutschland einzuführen stellt nach dem Sprengstoffgesetz eine Straftat dar, ebenso die Verwendung.

Vorschriften zum Nachlesen: Sprengstoffgesetz | 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz | 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Einteilung der Feuerwerkskörper in Kategorien nach ihrer Gefährlichkeit
gemäß §6, Abs.6, 1.SprengV
frei verkäuflich Erlaubnis nach §§7, 27 oder Befähigungsschein nach §20 erforderlich
1 Kleinstfeuerwerk, früher Klasse I, Abgabe ab 12 Jahre
Kennzeichnung: BAM-F1-...
Verwendung: Ganzjährig
3 Mittelfeuerwerk
Kennzeichnung: BAM-F3-... (früher BAM-P3-...)
2 Kleinfeuerwerk, früher Klasse II, Abgabe ab 18 Jahre
Kennzeichnung: BAM-F2-... (früher BAM-P2)
Verwendung: Nur am 31.12. und 1.1.
oder mit Ausnahmegenegmigung ganzjährig.
4 Großfeuerwerk
Generell fallen alle nicht anderweitig gekennzeichneten Feuerwerkskörper in diese Klasse, unabhängig von Größe und Satzgewicht
T1 Pyrotechnische Gegenstände für Theater und Bühne
Verwendung: ganzjährig auf dem eigenen Grundstück
T2 Pyrotechnische Gegenstände für Theater und Bühne mit hoher Gefährlichkeit
P1 Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörper
Verwendung: ganzjährig
P2 Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörper mit hoher Gefährlichkeit
S1 Pyrotechnische Sätze; zb. Rauchpulver
Verwendung ganzjährig
S2 Pyrotechnische Sätze mit hoher Gefährlichkeit, z.B. Schwarzpulver
PM-I Pyrotechnische Munition; unterliegt dem Waffengesetz; Verwendung nur auf dem eigenen Grundstück PM-II Pyrotechnische Munition; unterliegt dem Waffengesetz und erfordert Munitionserwerbschein mit entsprechendem Eintrag
z.B. "Vogelschreck" Knallpatronen
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2. Feuerwerkskörper (Arten und Aufbau)

Texte und Bilder in Arbeit

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3. Zündtechnik


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